Statutes

Satzung des Vereins der Freunde des Busch-Reisinger Museum e.V. an der Harvard Universität

Mai 2001

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Busch-Reisinger Museum e. V. an der Harvard Universität".

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein der Freunde des Busch-Reisinger Museum e. V. an der Harvard Universität verfolgt den Zweck, dieses Museum nachhaltig zu fördern und zu erhalten und an seinem weiteren Ausbau mitzuwirken.

    2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Förderung wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen des Museumsbetriebes.

    3. Der Zweck des Vereins ist ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.

    Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern night ausgezahlt werden, sie sind ausschliesslich zu dem genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen in das Eigentum des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

    2. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.

    3. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages—er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr—verbunden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt jedoch jährlich mindestens Euro 650,- und ist in den ersten drei Monaten des Jahres fällig. Für Mitglieder im Alter bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres kann ein niedrigerer Beitrag festgesetzt werden. Die Ermässigung entfällt in dem Jahr in dem das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet. Im Einzelfall kann der Vorstand beschliessen, dass der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen wird.

    4. Der Vorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.

    5. Der Direktor des Busch-Reisinger Museums ist von Amts wegen Mitglied des Vereins und von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge befreit.

    6. Die Mitgliedschaft erlischt

      a) durch Tod der natürlicher, durch Auflösung der juristischen Personen;

      b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss der Geschäftsjahres;

      c) durch Ausschluss
      Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet.
      Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 4 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) das Kuratorium

§ 5 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

    3. Der Vorstand kann jederzeit—und muss auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder –eine ausserordentliche Versammlung einberufen.

    4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen—der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet-- zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäss zur Versammlung eingeladen worden sind.

    5. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

    6. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Änderung der Satzung
    b) Wahlen zum Kuratorium
    c) Wahlen zum Vorstand
    d) Wahlen der Rechnungsprüfer
    e) Auflösung des Vereins.

    7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    Verlangen mehr als drei Mitglieder des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes oder Kuratoriums, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Im übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

    Für die Beschlusslassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befügt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern:

dem Vorsitzenden

dem 1. stellv. Vorsitzenden

dem 2. stellv. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem jeweiligen Kurator des Busch-Reisinger Museums bis zu sechs weiteren Mitgliedern

2. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei einer der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.

4. Fällt während des dreijährigen Geschäftsjahres ein gewähltes Mitglied fort, so wird der Vorstand durch ein vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied ergänzt. Dieses Mitglied muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Vorstand soll sich in wichtigen Fragen vom Kuratorium beraten lassen.

§ 7 Das Kuratorium

1. Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Es besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern des Vereins und hat das Recht, Ehrenmitglieder als beratende Mitglieder und die Pflicht, den Vorstand des Vereins zu seinen Beratungen (ohne Stimmrecht) hinzuzuziehen.

2. Das Kuratorium hat das Recht, einen Vorsitzenden zu wählen.

3. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Das Kuratorium muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Die Befügnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

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