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Statutes
Satzung des Vereins der Freunde des Busch-Reisinger Museum e.V. an der Harvard Universität Mai 2001 § 1 Name Sitz Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Busch-Reisinger Museum e. V. an der Harvard Universität". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein der Freunde des Busch-Reisinger Museum e. V. an der Harvard Universität verfolgt den Zweck, dieses Museum nachhaltig zu fördern und zu erhalten und an seinem weiteren Ausbau mitzuwirken. 2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Förderung wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen des Museumsbetriebes. 3. Der Zweck des Vereins ist ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern night ausgezahlt werden, sie sind ausschliesslich zu dem genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen in das Eigentum des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 3 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. 2. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. 3. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrageser ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahrverbunden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt jedoch jährlich mindestens Euro 650,- und ist in den ersten drei Monaten des Jahres fällig. Für Mitglieder im Alter bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres kann ein niedrigerer Beitrag festgesetzt werden. Die Ermässigung entfällt in dem Jahr in dem das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet. Im Einzelfall kann der Vorstand beschliessen, dass der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen wird. 4. Der Vorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern. 5. Der Direktor des Busch-Reisinger Museums ist von Amts wegen Mitglied des Vereins und von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge befreit. 6. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod der natürlicher, durch Auflösung der juristischen Personen; b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss der Geschäftsjahres; c) durch Ausschluss § 4 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind § 5 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 3. Der Vorstand kann jederzeitund muss auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder eine ausserordentliche Versammlung einberufen. 4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagender Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet-- zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäss zur Versammlung eingeladen worden sind. 5. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 6. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben: a) Änderung der Satzung 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Verlangen mehr als drei Mitglieder des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes oder Kuratoriums, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Im übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Für die Beschlusslassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befügt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann. § 6 Der Vorstand
§ 7 Das Kuratorium
§ 8 Auflösung
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